Rückkehr in den Beruf nach Krankheit oder Unfall
Expertenrat - Häufig gestellte Fragen

Haben Sie Anspruch auf eine berufliche Reha? Was müssen Sie tun, wenn ein Bescheid abgelehnt wird? Fragen rund um das Thema beantworten unsere Experten.

Ich habe einen B.A.-Abschluss in Englisch, Geschichte und Skandinavistik und habe danach in einem Callcenter in Dublin gearbeitet. Dort kam es zu ersten seelischen Störungen. Ich bin seit 2 1/2 Jahren aus dem Berufsleben ausgeschieden aufgrund einer Depr

Antwort:

Sie sind eine Fall für eine Berufliche Rehabilitation. Wir können Sie daher nur ermuntern, den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen und danach hartnäckig Ihre Interessen zu verfolgen. Wenn Sie bereits eine Maßnahme zur Beruflichen Wiedereingliederung absolviert haben, dann dürfte das eine Maßnahme der medizinisch-beruflichen Rehabilitation gewesen sein, vermutlich in Finanzierung durch die Krankenkasse. Hier hätte man seinerzeit gut anknüpfen können, insbesondere dann, wenn dieser Versuch der Wiedereingliederung nicht erfolgreich war.

Da Sie einen akademischen Abschluss haben, wird man in der Beruflichen Rehabilitation vermutlich zunächst versuchen, die beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen zu nutzen. Bei Ihrem Krankheitsbild sollten aber stressbetonte Tätigkeiten wie im Call-Center vermieden werden. Hier sollten Sie Ihre krankheitsbedingten Defizite offenlegen und Ihrem Rehabilitationsträger signalisieren, dass man Sie nicht an Ihrem Studienabschluss und der letzten Tätigkeit messen darf.

Zuständiger Rehabilitationsträger wird die Agentur für Arbeit sein, es sei denn, die medizinisch-berufliche Reha wurde bereits vom Rentenversicherungsträger veranlasst. Dann bleibt hier die Zuständigkeit und das Reha-Verfahren muss neu eröffnet werden. Die Arbeitsagentur prüft Ihre mit eingereichten ärztlichen und therapeutischen Stellungnahmen. Die sollten möglichst den Bezug zu beruflichen Tätigkeiten herstellen - warum Sie beispielsweise nicht als Dozent in der Schülerhilfe (Nachhilfelehrer) arbeiten können. Alles das, was naheliegend erscheint, sollte auszuschließen sein.

Wir können Sie leider nur per E-Mail oder telefonisch unterstützen. Bitte denken Sie daran, dass unsere 0800er-Rufnummer nicht durchgehend erreichbar ist, da wir diese Kampagne mit wenigen Helfern für viele Ratsuchende betreiben.

Habe ich als Suchtkranke auch ein Recht auf eine Reha-Ausbildung? Wenn ja, wie und wo kann ich mich über Möglichkeiten informieren?

Antwort:

Suchtkranke sind nicht grundsätzlich von einer beruflichen Rehabilitation ausgeschlossen. In der Diagnostik spricht man vom "Zustand nach Sucht". Wenn dieser Zustand zu körperlichen oder seelischen Einschränkungen geführt hat, die eine Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ausschließen, dann sollte man Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Einige Beispiele sollen das verdeutlichen: Wenn illegale synthetische Drogen über einen längeren Zeitraum konsumiert wurden, sind dadurch häufig auch psychische Defekte (Konzentrationsmängel, geringe Ausdauer, Psychosen, etc.) entstanden. Man spricht dann von Sekundärdiagnosen, die für sich alleine (ohne Sucht) bereits für eine berufliche Rehabilitation ausreichen würden. Das können auch körperliche, organische Krankheiten sein, die nicht unbedingt durch die Sucht entstanden sein müssen. "Zustand nach Sucht" als alleiniger Grund für eine berufliche Rehabilitation ist dann ausreichend, wenn dieser Zustand und die bisherige berufliche Tätigkeit einander ausschließen. Typisch ist dabei der alkoholkranke Koch, der seinen Beruf nur noch eingeschränkt ausüben kann und daher nicht mehr wettbewerbsfähig ist. Sie werden Ihre Situation sicher selber am besten einschätzen können. Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, dann können Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen - immer mit einer beigefügten ärztlichen oder therapeutischen Stellungnahme.

Nach einem Herzinfarkt, einer festgestellten koronaren Herzkrankheit und Diabetes Typ II kann ich meine Arbeit als Kraftfahrer nicht mehr ausüben. Die Rentenversicherung bietet mir Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an. Nach einem persönlichen Gesp

Antwort:

Einen Anspruch auf eine Umschulung gibt es nicht. Ihr Leistungsanspruch heißt "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" - welche Leistungen (Umschulung, Weiterbildung, Eingliederungzuschüsse, technische Hilfsmittel, etc.) damit gemeint sind, klärt sich immer erst im näheren Gespräch mit Ihrem Rehabilitationsträger. Warum man Ihnen keine Umschulung finanzieren möchte, kann unterschiedliche Gründe haben. Die sollten Sie konkret erfragen. Bis dahin kann man nur spekulieren. Wir nennen Ihnen mal mögliche Begründungen:

 

- keine Umschulung, da für eine Arbeitsmarktintegration kein neuer Beruf erforderlich ist

Wenn maximal Lehrgänge (Weiterbildung) zu erwarten sind, dann muss der Rehabilitationsträger konkreter werden. Als ehemaliger Kraftfahrer könnte man Sie in der Logistik einsetzen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Sie mit ihrem Gesundheitszustand, Ihrem Lebensalter und als Quereinsteiger gegenüber den Mitbewerbern wettbewerbsfähig sind.

 

- keine Umschulung, da Sie auch vorher keine abgeschlossene Ausbildung hatten

Wird häufig als Argument angeführt, ist aber rechtlich nicht haltbar. In den anzuwendenden Vorschriften wird das Ziel der Arbeitsmarktintegration immer voran gestellt. Wenn bei Ihnen dafür ein erster Beruf erforderlich ist, dann soll es auch so sein.

 

- keine Umschulung, da Sie zu alt dafür sind

Auch das ist kein echter Rechtsgrund. Man muss Ihr Lebensalter sicher mit der verbleibenden Lebensarbeitszeit in Verbindung bringen, damit auch die Chance auf noch mögliche Beitragszahlungen kalkulieren. Man kann aber kein pauschales Alter benennen, ab wann jemand keine Ausbildung mehr gefördert bekommen darf. Das ist immer vom Einzelfall und damit von den beruflichen Möglichkeiten vor dem Hintergrund der Erkrankung zu sehen.

 

Am besten, Sie bereiten sich einige Argumente vor, warum in Ihrem Fall nur eine Umschulung zum gewünschten Erfolg führen kann. Berücksichtigen Sie dabei die regionale Arbeitsmarktsituation, Ihr Stärken- und Schwächenprofil und eventuelle Aspekte, die auf Ihre hohe Motivation schließen lassen (bereits vorhandene Kontakte, etc.). Sollte man das weiter kategorisch ablehnen und vor allem ohne nachvollziehbare Gründe zu benennen, dann empfehle ich Ihnen eine explizite Beantragung einer Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - damit zeigen Sie Ihre Entschlossenheit. Ihren Antrag auf eine Umschulung sollten Sie allerdings allgemein halten. Wenn Sie eine konkrete Umschulung beantragen, gibt es sofort mehrere Ablehnungsgründe, da sie Ihre Eignung dafür (noch) nicht nachweisen können. Besprechen Sie sich auch mit den Fachleuten aus einem Berufsförderungswerk in Ihrer Region. Dort wird man Ihnen sicher auch konkrete Hilfestellung geben können.

Ich bin seit 2010 arbeitsunfähig: Ich wurde zweimal an der Schulter operiert, bedingt durch die schwere Arbeit im Akkord. Zur Zeit befinde ich mich in einer ambulanten Reha, ein Schwerbeschädigten-Antrag ist gestellt, wird aber erst wieder in sechs Mona

Antwort:

Ihre Anfrage beinhaltet zwei Themenkomplexe – einen arbeitsrechtlichen und einen sozialversicherungsrechtlichen. Den sozialversicherungsrechtlichen Teil kann ich Ihnen leicht beantworten, denn Sie waren schon auf dem richtigen Weg. Der Antrag sollte jetzt umgehend gestellt werden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind frei von jeder Alterbegrenzung. Sie sollten den Rentenversicherungsträger von Ihrer Situation berichten, der sich dann in die späteren Gespräche mit dem Arbeitgeber einschalten kann. Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt werden können ist schwer vorherzusagen. Der Rentenversicherungsträger sollte ein Interesse daran haben, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis erhalten bleibt. Das kann über eine innerbetriebliche Umsetzung geschehen, aber auch durch (technische) Arbeitsplatzanpassungen, die ebenfalls durch den Rentenversicherungsträger finanziert werden könnten. Es sollte jetzt also Ihre vorrangige Aufgabe sein, den Rentenversicherungsträger aufzusuchen. Sicher gibt es an Ihrem Wohnort auch eine Servicestelle für Rehabilitation – hier wird man Ihnen fachkompetent weiterhelfen können.

Schwieriger ist Ihre arbeitsrechtliche Frage. Die Angst vor der Kündigung ist berechtigt. Daher sollte unbedingt der Betriebsrat mit eingebunden werden und sie können darüber informieren, dass Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt haben. Einen besonderen Kündigungsschutz aufgrund Ihrer anerkannten Behinderung haben Sie nicht, daher sollten Sie eher an die Gesprächsbereitschaft bezüglich einer Umsetzung appellieren.

Als Maschinenbauingenieur mit einer Facharbeiterausbildung habe ich die letzten 15 Jahre in über zehn verschiedenen Firmen als Qualitätsingenieur bzw. Projektmananager gearbeitet. 2009 war ich 16 Wochen in einer stationären Suchtklinik (Alkohol) und 20

Antwort:

Ihre Bewerbungsbemühungen waren alle erfolglos. Das ist sicher zunächst frustierend, sollte aber auch vor dem Hintergrund Ihrer gesamten Situation gesehen werden: Sie sind inzwischen fast 2 Jahre arbeitslos, haben gravierende gesundheitliche Probleme erlebt und sind sicher aktuell nicht mit der Selbstsicherheit ausgestattet, die Sie mit den vielen jungen Studienabgängern konkurrieren lässt. Auf die Frage hin, was Sie tun können, muss ich Ihnen die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfehlen. Die umfassen nicht nur Aus- und Weiterbildungen, sondern auch sehr individuelle Hilfen. Das könnte bei Ihnen eine rehaspezifische Integrationsmaßnahme sein.

Qualitätsingenieure und Projektmanager müssen heute andere Anforderungen erfüllen als noch vor Jahren. Insbesondere im Qualitätsmanagement könnten Sie sich mit besonderen Zertifikaten und Fortbildungen aufwerten. Dazu würde man Ihnen ein wertvolles Integrationsmanagement an die Seite stelle. Sie könnten ein arbeitsmarktrelevantes Profil entwickeln und gegebenenfalls über ein finanziertes Probearbeitsverhältnis (Sie erhalten Übergangsgeld vom Reha-Träger, das Unternehmen kann Sie unentgeltlich einsetzen) Ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen. Die Unterstützungen würden sich sogar bis zu finanziellen Hilfen bei der späteren Einstellung erstrecken.

Fest steht, dass Sie nicht umschulen müssen. Ihre Berufsabschlüsse und die Berufsbiografie haben sicher genügend Substanz, um darauf aufbauen zu können. Leider kann ich Ihnen innerhalb unseres Netzwerkes keine Ansprechpartner an Ihrem Wohnort in Freiburg nennen. Vielleicht hilft es Ihnen, sich mit jemanden in Offenburg oder im Landkreis Waldshut-Tiengen zu besprechen. Die Ansprechpartner könnten mit Ihnen Ihre bisherigen beruflichen Stationen durchgehen, Ihre Zukunftsperspektiven beleuchten und vor allem eine tragfähiges Konzept erarbeiten. Parallel müssen Sie allerdings Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Der Rentenversicherungsträger wird dabei sicher nicht "Hurra" schreien, sollte aber aufgrund der Gesamtsituation einen Förderbedarf erkennen. Denn wie gesagt, ohne professionelle Hilfe werden Sie kaum in einer adäquaten Anstellung landen. 

Leider finde ich auf Ihrer Seite keine Informationen über eine Teil-Erwerbsminderung. Ich betreue gerade einen Fall in meiner Eigenschaft als Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

Antwort:

Die "2. Chance" versteht sich als Aufklärungsportal zu den sogenannten Teilhabeleistungen nach den SGB IX. Unsere Ratsuchenden sind in der Regel noch nicht im Rentenbezug oder wollen diesen wieder rückgängig machen. Zu Rentenleistungen im allgemeinen können wir daher keine Auskünfte geben und verweisen daher auch auf die Sozialverbände mit ihren engagierten Beratungsstellen. Sollte Ihre Anfrage allerdings dahingehend zielen, dass Ihr Klient trotz Teil-Erwerbsrente die Rückkehr in Arbeit beabsichtigt, dann können wir Ihnen gerne mitteilen, dass ein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben und dessen positive Bescheidung die Rente zurückstellt, um dann gegebenenfalls bei qualifizierenden Leistungen (Ausbildung, Weiterbildung) einen Anspruch auf Übergangsgeld auszulösen. Damit wollen wir deutlich machen, dass viele Menschen bereits aus dem Rentenbezug heraus eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt geschafft haben.

Nach 2-facher Bandscheiben-OP und medizinischer Reha kann ich leider meinen Beruf, Handelsfachpacker/ Lagerist, nicht mehr ausüben. Daraufhin bekam ich von der LVA einen Bescheid „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“: Es sollte, wenn möglich, eine

Antwort:

Einen wichtigen Schritt haben Sie bereits erreicht: die Zubilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sicher ist eine innerbetriebliche Umsetzung für alle Beteiligten wünschenswert. Das ist in Ihrem Fall allerdings nicht möglich, da der Betrieb schließen wird. Also müssen Sie sich ohnehin für die Zeit danach einen neuen Arbeitsplatz suchen, der dann gesundheitlich von Ihnen leistbar ist. Hierzu kann Ihr Rentenversicherungsträger verschiedene Unterstützungsangebote machen. Das Unwahrscheinlichste ist vermutlich eine mehrjährige Umschulung. Andere qualifizierende Hilfen, beispielsweise Weiterbildungsmaßnahmen mit Integrationshilfen, sind sicher sinnvoll und im Rahmen der möglichen Förderung. Empfehlenswert ist, mit einem konkreten Vorschlag auf Ihren Rentenversicherungsträger zuzugehen. Als Lagerist ist Ihnen der Bereich der Logistik, der Warenbestellung und eventuell des -einkaufes nicht fremd. Wenn Sie in diesen Bereichen eine gezielte Weiterbildung erfahren würden, ist über ein Praktikum sicher auch eine berufliche Wiedereingliederung möglich. So eine Maßnahme gibt es bei den Berufsförderungswerken, deren Filialen und vereinzelt auch bei anderen regionalen Bildungsanbietern. Je nach Wohnort (bitte ein BFW in Ihrer Nähe auswählen), können Sie Kontakt mit einem der im Anhang genannten Ansprechpartner aufnehmen. Man wird sich mit Ihnen besprechen, so dass Sie Ihrem Rehabilitationsträger einen konkreten Vorschlag unterbreiten können.

Ich bin gelernte Friseurin mit IHK-Abschluss, habe in diesem Beruf aber nicht weiter gearbeitet. Ich war viele Jahre als Berufskraftfahrerin tätig und hatte vor einem Jahr einen Bandscheibenvorfall und kann somit diesen Job nicht weiter ausüben. Die Deu

Antwort:

So etwas bekommen wir von anderen Betroffenen in ähnlicher Weise geschildert: Die Deutsche Rentenversicherung billigt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu, verweigert aber eine Umschulung, da der zuletzt ausgeübte Beruf lediglich angelernt und nicht ausgebildet wurde. Es folgt der Verweis auf eine 12-monatige oder noch kürzere Weiterbildung.

 

Zunächst ist es wichtig, dass Sie die Rechtslage überprüfen. Wurde Ihnen die Auskunft mündlich erteilt oder haben Sie einen rechtsgültigen Bescheid vorliegen?

 

Bei einer lediglich mündlichen Auskunft sollten Sie eine Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Nennen Sie dabei keinen konkreten Berufswunsch und beziehen Sie sich am besten darauf, dass Sie bei ihrer bisherigen beruflichen Vita nur mit Hilfe einer Umschulung die Chance auf Wiedereinglierung in das Arbeitsleben haben. Das ist sicher keine gewagte These, denn es gibt keine berufliche Basis, auf die Sie erfolgreich durch eine Weiterbildung aufbauen könnten.

 

Ein schriftlicher Bescheid, in der eine Umschulung mit der von Ihnen benannten Begründung abgelehnt wird, sollte sofort von Ihnen mit einem Widerspruch belegt werden. Das SGB IX zielt als Rechtgrundlage immer auf die berufliche Wiedereingliederung ab. Es sind weder Altersgrenzen genannt, noch werden berufliche Lebensläufe bewertet. Sicher spielt der Grundsatz des wirtschaftlichen Handels eine Rolle, aber das bedeutet lediglich, dass man Aufwand (Kosten für die Teilhabeleistungen) und Ertrag (Integrationschance) in Relation stellen muss. Deshalb ist immer der Einzelfall zu beurteilen. Wenn Sie sich nicht alleine an die Sache herantrauen, dann empfehlen wir den Kontakt zu einem Sozialverband oder einer Beratungsstelle der kirchlichen Träger. Die können Sie in der Argumentation unterstützen. Helfen können auch die Berufsförderungswerke in der Nähe Ihres Wohnortes.

Nach einer erfolgreichen Reha kann ich meinen letzten Beruf (Dozentin/Erwachsenenbildung EDV) ausüben, jedoch habe ich keine pädagogische Ausbildung die mich als Fachkraft auszeichnet. Das Arbeitsamt verweigert mir einen Weiterbildungsgutschein zur Arbe

Antwort:

Die Reaktion der Agentur für Arbeit ist unverständlich und lässt nur einen Schluss zu: man möchte Sie in die Förderung eines anderen Trägers schieben!

 

Sie möchten sich beruflich neu orientieren und haben dafür bei der Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein beantragt, der das Bildungsziel Arbeitspädagoge beinhalten soll. Dieser wurde Ihnen mit dem Hinweis abgelehnt, dass Sie für diese Weiterbildung (oder generell eine Weiterbildung) zu alt seien. Wenn keine Förderung als Rehabilitandin (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) zugebilligt wurde, können Aus- und Weiterbildungen durch die Arbeitsagentur nur im Rahmen "Förderung beruflicher Weiterbildung" (FbW) unterstützt werden. Als Förderinstrument setzt man dann den Bildungsgutschein ein, den Sie bei einem zertifizierten Bildungsträger (finden Sie in KURSNET) einlösen können. In diesem gesamten Förderverfahren (das gilt auch für die Berufliche Rehabilitation) steht nirgendwo geschrieben, dass man ein bestimmtes Alter nicht erreicht oder überschritten haben darf. Das bedeutet, dass diese Begründung rechtlich nicht haltbar wäre, also würde niemand auf einen entsprechenden Antrag einen so lautenden Ablehnungsbescheid erteilen.

 

Demnach liegt es an Ihnen, der Arbeitsagentur sozusagen die Pistole auf die Brust zu setzen. Der Hinweis auf die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) lässt den Schluss zu, dass man Sie in Richtung des Rentenversicherungsträgers abschieben möchte. Nachdem Sie bereits ein medizinisches Heilverfahren abgeschlossen haben, könnten gute Chancen bestehen, dass der Rentenversicherungsträger dem zustimmen würde. Also wäre es sicher einen Versuch wert, den Antrag zu stellen und damit womöglich viel weitreichendere Fördermöglichkeiten zu erlangen. 

 

In der beruflichen Rehabilitation stehen Ihnen vielfältige Leistungen zur Verfügung, beispielsweise ein RehaAssessment, innerhalb dessen Ihre beruflichen Perspektiven erörtert und geplant werden könnten. Sollte dabei Eignung und Motivation für die Weiterbildung zur Arbeitspädagogin heraus kommen, wäre die anschließende Förderung der Bildungsmaßnahme die logische Folge. 

 

Nach dem Motto, das eine tun und das andere nicht lassen, ist es sinnvoll, zunächst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Wenn die nicht bewilligt würden, hätte Sie immer noch die Option der schriftlichen Beantragung der Weiterbildung zur Arbeitspädagogin bei der Arbeitsagentur. 

Mein Leben ist in den letzten Jahren sehr aus den Fugen geraten: ich bin 36 Jahre und seit 3 Jahren clean. Leider habe ich keine Ausbildung, auf Grund meines Alters und da ich auch schon in Haft war, werde ich wohl auch in keine Ausbildung mehr „reinrut

Antwort:

Zustand nach Sucht" ist - wie Sie sicher wissen - eine Krankheit im Sinne des Gesetzes. Also gelten für Suchterkrankte die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie bei anderen Erkrankungen und Behinderungen. Rechtliche Grundlage ist dabei das Neunte Sozialgesetzbuch, in dem als Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erklärt ist, dass Menschen, die aufgrund einer Erkrankung in ihrem bisherigen Beruf nicht weiter arbeiten können oder an der einer Ausbildung gehindert werden.

 

Soweit die graue Theorie. Denn in der Praxis werden Suchterkrankte von den Rehabilitationsträgern häufig besonders eingestuft: Man unterstellt zunächst, dass Ihre Suchterkrankung Sie nicht an der Ausübung irgendeines Berufs hindert - eine Ausnahme stellen dabei Gastronomie oder Küchenberufe dar, ebenso Berufe, für die Sie aufgrund Ihrer Erkrankung ein Berufsverbot haben, beispielsweise im Medizinlabor. Alles andere glaubt man Ihnen aber zumuten zu können, so dass Ihre Erkrankung in den Hintergrund tritt und die Arbeitslosigkeit ausschließlich beurteilt wird. Auf dieser Basis eine geförderte Ausbildung durch das JobCenter zu erhalten (per Bildungsgutschein) stellt sich äußerst schwierig dar, könnte aber einen Lösungsansatz bedeuten. Sie müssen allerdings glaubhaft machen, dass Integration in Arbeit nur durch eine Ausbildung möglich ist. Hier dürfte die Schwierigkeit bei einem 36-jährigen Mann liegen, der - unterstellt - körperlich durchschnittlich belastbar ist.

 

Sie sollten allerdings immer die oben erstgenannte Förderung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben priorisieren. Dadurch hätten Sie einen dauerhaften Förderanspruch - auch über eine Ausbildung hinaus - und könnten gegebenenfalls eine Ausbildung im Reha-Rahmen, also mit therapeutischer Unterstützung, absolvieren. Ihre Wünsche und Bedürfnisse würden dabei sicher nicht im Mittelpunkt stehen, müssten aber sogar gesetzeshalber berücksichtigt werden.

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Leistungen auf Antrag. Sie müssen schriftlich bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden. Zuständiger Rehabilitationsträger ist bei Ihnen entweder die Agentur für Arbeit (niemals das JobCenter) oder der Rentenversicherungsträger. Letzter aber nur, wenn er die medizinische Reha veranlasst und bezahlt hat. Dann hätte auf der Entlassungsanzeige bereits ein Vermerk sein müssen, dass berufsfördernde Leistungen angezeigt sind. Beide genannten Rehabilitationsträger tun sich allerdings schwer, eine Suchterkrankung alleine als Rehabilitationsgrund zu akzeptieren. Sollten Sie vorher bereits andere gesundheitliche Probleme gehabt oder sollte sich durch die Suchtproblematik eine weitere Krankheitsfolge ergeben haben, verbessern sich Ihre Chancen. Sie müssen ohnehin bei der Beantragung eine ärztliche und/oder therapeutische Stellungnahme beifügen, die auch das Thema der Sekundärdiagnose erörtern sollte.

 

Ich möchte Ihnen damit keine weiteren gesundheitlichen Probleme einreden, bitte Sie aber darüber nachzudenken, welche Folgewirkungen insbesondere im psycho-sozialen Bereich es gab. Eine Sucht, anschließende Haft und die vielen anschließenden negativen Erlebnisse bleiben meistens mental hängen und belasten Sie weiterhin. Die geförderten Rehabilitanden mit eine Suchtvergangenheit haben in den meisten Fällen eine diagnostizierte psychische Erkrankung, die für den Rehabilitationsträger eine Förderung auslösen.

 

Zusammengefasst:

 

- Gespräch mit Arzt und/oder Therapeut

- ärztliche und/oder therapeutische Stellungnahme erstellen lassen

- Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

- Bescheid abwarten

- Erstgespräch bei Rehabilitationsträger vorbereiten

 

Ich bin seit Juni 2010 wegen Burnout, Agoraphobie mit Panikstörungen und Dysthymie krankgeschrieben. Anfang des Jahres habe ich eine 6-wöchige Reha gemacht, bin jetzt weiterhin krankgeschrieben. Mir wurde bescheinigt, dass ich nicht mehr zu meinem alten

Antwort:

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält man, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausgeübt werden kann. Damit entsteht eine Bedrohung von Arbeitslosigkeit, oft ist diese bereits vorhanden. In Ihrem Fall gibt es eine sehr schwerwiegende und vielschichtige Erkrankung, die aus arbeitsmedizinischer Sicht kaum mit der Tätigkeit einer pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin in Einklang gebracht werden kann. Das Ergebnis sind häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten, die medizinische Reha und das Risiko, das jeder erneute Arbeitsversuch Ihre Erkrankung wieder aufleben oder gar verschlimmern kann. Denn Fakt ist, dass Sie mit Angststörungen nicht in den unmittelbaren Publikumsverkehr sollten. Dieser ist aufgrund der unverhersehbaren Gesprächsverläufe und emotionalen Stressbelastung eher auszuschließen.  Ich könnte mir vorstellen, dass bereits in der 6wöchigen Reha festgestellt wurde, dass eine Rückkehr in die  Apotheke als gesundheitliches Risiko gesehen wurde. Wenn das so ist, dann müsste im Abschlussbericht das Thema dokumentiert worden sein. Noch besser ist es, wenn auf dem Deckblatt der Entlassungsanzeige die Erfordernis von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angekreuzt wurde. Damit wären Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeleitet und der Rehabilitationsträger würde mit Ihnen direkt Kontakt aufnehmen. Das gilt alles jedoch nur, wenn das medizinische Heilverfahren (medizinische Reha) auch zu Lasten Ihres Rentenversicherungsträgers ging. Wäre es durch die Krankenkasse bezahlt worden, müssen Sie den auf unserer Homepage beschriebenen Beantragungsweg gehen. Zuständiger Rehabilitationsträger ist in Ihrem Fall definitiv die Deutsche Rentenversicherung. Damit Sie sich nicht überfordern, sollten Sie zunächst in sich hineinhorchen, wie gut es Ihnen momentan geht. Könnten Sie Ihre Situation gegenüber einer Reha-Beratungsstelle schildern? Sehen Sie sich in der Lage (in einem moderierten Verfahren) neue berufliche Perspektiven zu erarbeiten? Könnten Sie über die Dauer von 6 - 8 Stunden täglich eine andere als die bisherige Tätigkeit ausüben? Diese Fragen sollten Ihnen eine Möglichkeit der Selbsteinschätzung geben. Dass Sie etwas verändern müssen ist eindeutig - nur der Zeitpunkt sollte von Ihnen bestimmt werden.

Ist eine Kündigung im Krankheitsfall zwangsläufig - oder gibt es Möglichkeiten der Eingliederung?

Antwort:

Dass jemandem gekündigt wird, weil er krank wird, ist nicht die Regel: Zwar kann eine Krankheit Auslöser für eine personenbedingte Kündigung sein, aber die ist sozial nur dann gerechtfertigt, wenn die Entwicklungsprognose negativ ist und die krankheitsbedingte Beeinträchtigung dem Betrieb nicht länger zugemutet werden kann. Wenn dem Kranken gekündigt wird, dann müssen alle Überbrückungsmöglichkeiten und alle Möglichkeiten auf eine andere Beschäftigung im Betrieb ausgeschlossen sein. Außerdem sind Arbeitgeber, nach SGB IX § 84, zum betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet. Das heißt: Wenn der Mitarbeiter länger als sechs Wochen oder wiederholt krank ist, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Personal- oder Betriebsrat und mit Zustimmung und Beteiligung des Betroffenen versuchen, die Ursachen der Erkrankungen zu beseitigen oder den Arbeitnehmer entsprechend seinen gesundheitlichen Einschränkungen einzusetzen.

 

Was passiert, wenn mein Antrag auf berufliche Reha abgelehnt wird?

Antwort:

Dann können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen - entweder schriftlich oder persönlich bei der Widerspruchsstelle, wo sein Widerspruch dann niedergeschrieben wird. Grundsätzlich kann jeder, der mit seinem Bescheid nicht einverstanden ist, egal ob er bewilligt ist oder nicht, Widerspruch einlegen. Dann wird der Antrag nochmal geprüft und der Betroffene erhält einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann er gegebenenfalls beim Sozialgericht Klage einreichen.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Antwort:

Der Antrag wird bei einem Rehabilitationsträger gestellt. Der prüft, ob die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind. Voraussetzung ist, dass eine Behinderung besteht, eintritt oder droht, die mindestens 6 Monate andauern wird, oder wegen der Behinderung besondere Hilfen für Beruf und Ausbildung notwendig sind. Der Antragsteller selbst hat eine Mitwirkungspflicht, d. h. er muss Termine wahrnehmen und die erforderlichen Angaben zu seiner Person, Gesundheit sowie seinem beruflichen Werdegang machen. Außerdem muss er eine Einwilligungserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte vorlegen sowie seine Sozialversicherungsnachweise.

Ich bin schon länger berufsunfähig und ein Hartz IV– bzw. ein ALG II-Empfänger. Kann ich auch eine berufliche Reha machen? Und wenn ja: Stelle ich den Antrag im Jobcenter der ARGE?

Antwort:

Ja. Auch die ARGEn sind Leistungsträger für Maßnahmen zur beruflichen Reha, so legt es das SGB II, § 16 fest. In den meisten Fällen erstellt dann die Bundesagentur für Arbeit einen Eingliederungsplan mit konkreten Maßnahmen. Sie unterrichtet dann wiederum die ARGEn und die gewähren dann Leistungen wie z. B. die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Das heißt: Auch Hartz IV-Empfänger können einen solchen Antrag stellen.

Wie erhalten Betroffene Leistungen zur Rückkehr ins Arbeitsleben?

Antwort:

Sie müssen einen Antrag auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des SGB IX“ stellen. Das können sie bei der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei der öffentlichen Sozialhilfe und Jugendhilfe tun. Wer unsicher ist, wo er seinen Antrag stellen soll, kann sich bei den Agenturen für Arbeit oder den Rentenversicherungsträgern beraten lassen.

Viele Menschen verlieren in Folge einer langwierigen Erkrankung oft den Arbeitsplatz. Welche Möglichkeiten hat der Gesetzgeber geschaffen, damit Betroffene eine neue Chance im Arbeitsleben bekommen?

Antwort:

Für kranke bzw. von Behinderung bedrohte Menschen hat der Gesetzgeber Hilfen vorgesehen, damit sie ihren Arbeitsplatz erst gar nicht verlieren bzw. um einen neuen zu bekommen. Dieser Rechtsanspruch findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) IX, § 33: Danach sind für Betroffene Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Beratung und Vermittlung vorgesehen, eine Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung.