Ob Unfall, Verschleißerkrankung oder psychisches Leiden - Menschen, die länger als sechs Monate erkranken oder dauerhaft gefährdet sind, können einen Antrag auf Hilfen zur beruflichen Rehabilitation stellen, den so genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
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Antrag stellen leicht gemacht!
Der Weg in die berufliche Rehabilitation
Stundenlanges Warten auf Behördengängen, nur um zu erfahren dass man hier "ganz falsch" ist. Oder man ist richtig, aber es fehlt eine Unterlage. Wer einen Antrag auf berufliche Rehabilitation stellen möchte, macht nicht selten diese Erfahrung. Wie aber weiß man, welche Behörde die richtige ist? Die „2. Chance“ gibt einen kurzen Überblick über das Antragsverfahren.
Den Antrag beim Richtigen stellen
Der Antrag auf berufliche Reha ist entweder direkt bei einem Reha-Träger zu stellen oder bei einer gemeinsamen Servicestelle der Reha-Träger. Diese Beratungsstellen sind in jedem Landkreis eingerichtet, meist bei einer Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger. Die gemeinsamen Servicestellen informieren, helfen bei der Antragstellung und leiten den Antrag dem zuständigen Reha-Träger weiter. Jeder Reha-Träger hält Vordrucke für Anträge bereit; aber auch formlos formulierte Anträge sind gültig.
- Den Antrag HIER herunterladen
Insgesamt gibt es sieben verschiedene Reha-Träger, wobei nicht jeder für alle zuständig ist:
- Träger der gesetzlichen Rententräger (wenn mindestens 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt wurde).
- Bundesagentur für Arbeit (wenn in den letzten 5 Jahren Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben wurde).
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen /Berufsgenossenschaften
- Träger der Kriegsopferversorgung, Kriegsopferfürsorge und des Rechts auf soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der Sozialhilfe (zuständig, wenn bei anderen Trägern kein Anspruch besteht).
- SGB II-Stellen (Jobcenter der ARGEn / Optionskommunen) für Behinderte, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten und mindestens 3 Stunden erwerbsfähig sind.
Dokumente nicht vergessen
Dem Antrag sind oft mehrere Unterlagen beizufügen. Dazu zählen in der Regel:
- Sozialversicherungsnachweise
- Krankenkassekarte
- Angabe der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Angaben zu den behandelnden Ärzte
- Einwilligungserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte, des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft
- Zusatzfragebogen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit
- Angaben zur Person, zum schulischen und beruflichen Werdegang sowie zum letztem Arbeitgeber
- Angaben zur zuletzt ausgeübten Beschäftigungen
- Selbstbeschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
Zuständig oder nicht zuständig?
Nachdem der Reha-Träger den Antrag entgegengenommen hat, prüft er innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist.
- Wenn er zuständig ist, muss er innerhalb von drei Wochen über de Antrag entscheiden, sofern kein Gutachten eingeholt werden muss. Ist ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Reha-Träger unverzüglich einen Sachverständigen. Dieser erstellt innerhalb von 2 Wochen das Gutachten. Nach Vorliegen des Gutachtens hat der Reha-Träger innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
- Wenn der Reha-Träger nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich an den seiner Auffassung nach zuständigen Reha-Träger weiter. Sollte dieser Reha-Träger ebenfalls nicht zuständig sein, muss dieser klären, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen entschieden wird.
Recht auf Selbstbestimmung
Auch der Betroffene spielt als „Antragsteller“ eine Rolle: Er hat das Recht auf Selbstbestimmung und kann bei den beruflichen Entscheidungen mitreden. Ob er die Fähigkeiten und Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation mitbringt, wird durch gutachterliche Verfahren geklärt, je nach Erkrankung erfolgt hier eine psychologische oder medizinische Begutachtung.
Grundsätzliches Widerspruchsrecht
Nach der Begutachtung und der Prüfung des Antrages erhält der Betroffene einen Bescheid - entweder wird der Antrag bewilligt oder abgelehnt. Wenn der Bescheid nicht bewilligt wurde, dann kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden. Wenn dem Antrag stattgegeben wurde – dann steht einer beruflichen Reha – z.B. in einem Berufsförderungswerk – nichts mehr im Weg.
