Rückkehr in den Beruf nach Krankheit oder Unfall

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Häufige Fragen zur beruflichen Rehabiliation

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Ich bin 36 Jahre alt, seit drei Jahren clean, ungelernt und war schon in Haft. Was kann ich tun, um Arbeit zu finden?
Ich bin Friseurin, habe aber als Kraftfahrerin gearbeitet. Die Rentenversicherung genehmigt mir nun keine Umschulung.
Wie erhalten Betroffene Leistungen zur Rückkehr ins Arbeitsleben?

"Zustand nach Sucht" ist - wie Sie sicher wissen - eine Krankheit im Sinne des Gesetzes. Also gelten für Suchterkrankte die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie bei anderen Erkrankungen und Behinderungen. Rechtliche Grundlage ist dabei das Neunte Sozialgesetzbuch, in dem als Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erklärt ist, dass Menschen, die aufgrund einer Erkrankung in ihrem bisherigen Beruf nicht weiter arbeiten können oder an der einer Ausbildung gehindert werden.

Soweit die graue Theorie. Denn in der Praxis werden Suchterkrankte von den Rehabilitationsträgern häufig besonders eingestuft: Man unterstellt zunächst, dass Ihre Suchterkrankung Sie nicht an der Ausübung irgendeines Berufs hindert - eine Ausnahme stellen dabei Gastronomie oder Küchenberufe dar, ebenso Berufe, für die Sie aufgrund Ihrer Erkrankung ein Berufsverbot haben, beispielsweise im Medizinlabor. Alles andere glaubt man Ihnen aber zumuten zu können, so dass Ihre Erkrankung in den Hintergrund tritt und die Arbeitslosigkeit ausschließlich beurteilt wird. Auf dieser Basis eine geförderte Ausbildung durch das JobCenter zu erhalten (per Bildungsgutschein) stellt sich äußerst schwierig dar, könnte aber einen Lösungsansatz bedeuten. Sie müssen allerdings glaubhaft machen, dass Integration in Arbeit nur durch eine Ausbildung möglich ist. Hier dürfte die Schwierigkeit bei einem 36-jährigen Mann liegen, der - unterstellt - körperlich durchschnittlich belastbar ist.

Sie sollten allerdings immer die oben erstgenannte Förderung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben priorisieren. Dadurch hätten Sie einen dauerhaften Förderanspruch - auch über eine Ausbildung hinaus - und könnten gegebenenfalls eine Ausbildung im Reha-Rahmen, also mit therapeutischer Unterstützung, absolvieren. Ihre Wünsche und Bedürfnisse würden dabei sicher nicht im Mittelpunkt stehen, müssten aber sogar gesetzeshalber berücksichtigt werden.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Leistungen auf Antrag. Sie müssen schriftlich bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden. Zuständiger Rehabilitationsträger ist bei Ihnen entweder die Agentur für Arbeit (niemals das JobCenter) oder der Rentenversicherungsträger. Letzter aber nur, wenn er die medizinische Reha veranlasst und bezahlt hat. Dann hätte auf der Entlassungsanzeige bereits ein Vermerk sein müssen, dass berufsfördernde Leistungen angezeigt sind. Beide genannten Rehabilitationsträger tun sich allerdings schwer, eine Suchterkrankung alleine als Rehabilitationsgrund zu akzeptieren. Sollten Sie vorher bereits andere gesundheitliche Probleme gehabt oder sollte sich durch die Suchtproblematik eine weitere Krankheitsfolge ergeben haben, verbessern sich Ihre Chancen. Sie müssen ohnehin bei der Beantragung eine ärztliche und/oder therapeutische Stellungnahme beifügen, die auch das Thema der Sekundärdiagnose erörtern sollte.

Ich möchte Ihnen damit keine weiteren gesundheitlichen Probleme einreden, bitte Sie aber darüber nachzudenken, welche Folgewirkungen insbesondere im psycho-sozialen Bereich es gab. Eine Sucht, anschließende Haft und die vielen anschließenden negativen Erlebnisse bleiben meistens mental hängen und belasten Sie weiterhin. Die geförderten Rehabilitanden mit eine Suchtvergangenheit haben in den meisten Fällen eine diagnostizierte psychische Erkrankung, die für den Rehabilitationsträger eine Förderung auslösen.

Zusammengefasst:

- Gespräch mit Arzt und/oder Therapeut

- ärztliche und/oder therapeutische Stellungnahme erstellen lassen

- Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

- Bescheid abwarten

- Erstgespräch bei Rehabilitationsträger vorbereiten

 

 

So etwas bekommen wir von anderen Betroffenen in ähnlicher Weise geschildert: Die Deutsche Rentenversicherung billigt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu, verweigert aber eine Umschulung, da der zuletzt ausgeübte Beruf lediglich angelernt und nicht ausgebildet wurde. Es folgt der Verweis auf eine 12-monatige oder noch kürzere Weiterbildung.

Zunächst ist es wichtig, dass Sie die Rechtslage überprüfen. Wurde Ihnen die Auskunft mündlich erteilt oder haben Sie einen rechtsgültigen Bescheid vorliegen?

Bei einer lediglich mündlichen Auskunft sollten Sie eine Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Nennen Sie dabei keinen konkreten Berufswunsch und beziehen Sie sich am besten darauf, dass Sie bei ihrer bisherigen beruflichen Vita nur mit Hilfe einer Umschulung die Chance auf Wiedereinglierung in das Arbeitsleben haben. Das ist sicher keine gewagte These, denn es gibt keine berufliche Basis, auf die Sie erfolgreich durch eine Weiterbildung aufbauen könnten.

Ein schriftlicher Bescheid, in der eine Umschulung mit der von Ihnen benannten Begründung abgelehnt wird, sollte sofort von Ihnen mit einem Widerspruch belegt werden. Das SGB IX zielt als Rechtgrundlage immer auf die berufliche Wiedereingliederung ab. Es sind weder Altersgrenzen genannt, noch werden berufliche Lebensläufe bewertet. Sicher spielt der Grundsatz des wirtschaftlichen Handels eine Rolle, aber das bedeutet lediglich, dass man Aufwand (Kosten für die Teilhabeleistungen) und Ertrag (Integrationschance) in Relation stellen muss. Deshalb ist immer der Einzelfall zu beurteilen. Wenn Sie sich nicht alleine an die Sache herantrauen, dann empfehlen wir den Kontakt zu einem Sozialverband oder einer Beratungsstelle der kirchlichen Träger. Die können Sie in der Argumentation unterstützen. Helfen können auch die Berufsförderungswerke in der Nähe Ihres Wohnortes.

Sie müssen einen Antrag auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des SGB IX“ stellen. Das können sie bei der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei der öffentlichen Sozialhilfe und Jugendhilfe tun.

Wer unsicher ist, wo er seinen Antrag stellen soll, kann sich bei den Agenturen für Arbeit oder den Rentenversicherungsträgern beraten lassen.

Ich finde auf dieser Seite nichts über Teil-Erwerbsminderung. Ich frage als Vertrauensperson der Schwerbehinderten.
Ich bin seit Jahren nach Sucht arbeitslos, verschuldet und habe über 100 Bewerbungsabsagen. Was kann ich tun?
Derzeit bin ich in ambulanter Reha, ein Schwerbeschädigten-Antrag ist gestellt, wird aber erst in sechs Monaten geprüft.

Die "2. Chance" versteht sich als Aufklärungsportal zu den sogenannten Teilhabeleistungen nach den SGB IX. Unsere Ratsuchenden sind in der Regel noch nicht im Rentenbezug oder wollen diesen wieder rückgängig machen. Zu Rentenleistungen im allgemeinen können wir daher keine Auskünfte geben und verweisen daher auch auf die Sozialverbände mit ihren engagierten Beratungsstellen.

Sollte Ihre Anfrage allerdings dahingehend zielen, dass Ihr Klient trotz Teil-Erwerbsrente die Rückkehr in Arbeit beabsichtigt, dann können wir Ihnen gerne mitteilen, dass ein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben und dessen positive Bescheidung die Rente zurückstellt, um dann gegebenenfalls bei qualifizierenden Leistungen (Ausbildung, Weiterbildung) einen Anspruch auf Übergangsgeld auszulösen. Damit wollen wir deutlich machen, dass viele Menschen bereits aus dem Rentenbezug heraus eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt geschafft haben.

Ihre Bewerbungsbemühungen waren alle erfolglos. Das ist sicher zunächst frustierend, sollte aber auch vor dem Hintergrund Ihrer gesamten Situation gesehen werden: Sie sind inzwischen fast 2 Jahre arbeitslos, haben gravierende gesundheitliche Probleme erlebt und sind sicher aktuell nicht mit der Selbstsicherheit ausgestattet, die Sie mit den vielen jungen Studienabgängern konkurrieren lässt. Auf die Frage hin, was Sie tun können, muss ich Ihnen die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfehlen. Die umfassen nicht nur Aus- und Weiterbildungen, sondern auch sehr individuelle Hilfen. Das könnte bei Ihnen eine rehaspezifische Integrationsmaßnahme sein.

Qualitätsingenieure und Projektmanager müssen heute andere Anforderungen erfüllen als noch vor Jahren. Insbesondere im Qualitätsmanagement könnten Sie sich mit besonderen Zertifikaten und Fortbildungen aufwerten. Dazu würde man Ihnen ein wertvolles Integrationsmanagement an die Seite stelle. Sie könnten ein arbeitsmarktrelevantes Profil entwickeln und gegebenenfalls über ein finanziertes Probearbeitsverhältnis (Sie erhalten Übergangsgeld vom Reha-Träger, das Unternehmen kann Sie unentgeltlich einsetzen) Ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen. Die Unterstützungen würden sich sogar bis zu finanziellen Hilfen bei der späteren Einstellung erstrecken.

Fest steht, dass Sie nicht umschulen müssen. Ihre Berufsabschlüsse und die Berufsbiografie haben sicher genügend Substanz, um darauf aufbauen zu können. Leider kann ich Ihnen innerhalb unseres Netzwerkes keine Ansprechpartner an Ihrem Wohnort in Freiburg nennen. Vielleicht hilft es Ihnen, sich mit jemanden in Offenburg oder im Landkreis Waldshut-Tiengen zu besprechen. Die Ansprechpartner könnten mit Ihnen Ihre bisherigen beruflichen Stationen durchgehen, Ihre Zukunftsperspektiven beleuchten und vor allem eine tragfähiges Konzept erarbeiten. Parallel müssen Sie allerdings Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Der Rentenversicherungsträger wird dabei sicher nicht "Hurra" schreien, sollte aber aufgrund der Gesamtsituation einen Förderbedarf erkennen. Denn wie gesagt, ohne professionelle Hilfe werden Sie kaum in einer adäquaten Anstellung landen.

Ihre Anfrage beinhaltet zwei Themenkomplexe – einen arbeitsrechtlichen und einen sozialversicherungsrechtlichen. Den sozialversicherungsrechtlichen Teil kann ich Ihnen leicht beantworten, denn Sie waren schon auf dem richtigen Weg. Der Antrag sollte jetzt umgehend gestellt werden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind frei von jeder Alterbegrenzung. Sie sollten den Rentenversicherungsträger von Ihrer Situation berichten, der sich dann in die späteren Gespräche mit dem Arbeitgeber einschalten kann. Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt werden können ist schwer vorherzusagen. Der Rentenversicherungsträger sollte ein Interesse daran haben, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis erhalten bleibt.

Das kann über eine innerbetriebliche Umsetzung geschehen, aber auch durch (technische) Arbeitsplatzanpassungen, die ebenfalls durch den Rentenversicherungsträger finanziert werden könnten. Es sollte jetzt also Ihre vorrangige Aufgabe sein, den Rentenversicherungsträger aufzusuchen. Sicher gibt es an Ihrem Wohnort auch eine Servicestelle für Rehabilitation – hier wird man Ihnen fachkompetent weiterhelfen können.

Schwieriger ist Ihre arbeitsrechtliche Frage. Die Angst vor der Kündigung ist berechtigt. Daher sollte unbedingt der Betriebsrat mit eingebunden werden und sie können darüber informieren, dass Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt haben. Einen besonderen Kündigungsschutz aufgrund Ihrer anerkannten Behinderung haben Sie nicht, daher sollten Sie eher an die Gesprächsbereitschaft bezüglich einer Umsetzung appellieren.

Ich bin nach medizinischer Reha wegen Burnout berufsunfähig. Kann ich eine berufliche Reha beantragen?
Ist eine Kündigung im Krankheitsfall zwangsläufig – oder gibt es Möglichkeiten der Eingliederung?
Als Kraftfahrer kann ich nicht mehr arbeiten, mir wurde aber keine Umschulung bewilligt. Gibt es ein Recht darauf?

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält man, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausgeübt werden kann. Damit entsteht eine Bedrohung von Arbeitslosigkeit, oft ist diese bereits vorhanden. In Ihrem Fall gibt es eine sehr schwerwiegende und vielschichtige Erkrankung, die aus arbeitsmedizinischer Sicht kaum mit der Tätigkeit einer pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin in Einklang gebracht werden kann. Das Ergebnis sind häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten, die medizinische Reha und das Risiko, das jeder erneute Arbeitsversuch Ihre Erkrankung wieder aufleben oder gar verschlimmern kann. Denn Fakt ist, dass Sie mit Angststörungen nicht in den unmittelbaren Publikumsverkehr sollten. Dieser ist aufgrund der unverhersehbaren Gesprächsverläufe und emotionalen Stressbelastung eher auszuschließen. Ich könnte mir vorstellen, dass bereits in der 6wöchigen Reha festgestellt wurde, dass eine Rückkehr in die  Apotheke als gesundheitliches Risiko gesehen wurde. Wenn das so ist, dann müsste im Abschlussbericht das Thema dokumentiert worden sein. Noch besser ist es, wenn auf dem Deckblatt der Entlassungsanzeige die Erfordernis von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angekreuzt wurde.

Damit wären Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeleitet und der Rehabilitationsträger würde mit Ihnen direkt Kontakt aufnehmen. Das gilt alles jedoch nur, wenn das medizinische Heilverfahren (medizinische Reha) auch zu Lasten Ihres Rentenversicherungsträgers ging. Wäre es durch die Krankenkasse bezahlt worden, müssen Sie den auf unserer Homepage beschriebenen Beantragungsweg gehen. Zuständiger Rehabilitationsträger ist in Ihrem Fall definitiv die Deutsche Rentenversicherung. Damit Sie sich nicht überfordern, sollten Sie zunächst in sich hineinhorchen, wie gut es Ihnen momentan geht. Könnten Sie Ihre Situation gegenüber einer Reha-Beratungsstelle schildern? Sehen Sie sich in der Lage (in einem moderierten Verfahren) neue berufliche Perspektiven zu erarbeiten? Könnten Sie über die Dauer von 6 - 8 Stunden täglich eine andere als die bisherige Tätigkeit ausüben? Diese Fragen sollten Ihnen eine Möglichkeit der Selbsteinschätzung geben. Dass Sie etwas verändern müssen ist eindeutig - nur der Zeitpunkt sollte von Ihnen bestimmt werden.

Dass jemandem gekündigt wird, weil er krank wird, ist nicht die Regel: Zwar kann eine Krankheit Auslöser für eine personenbedingte Kündigung sein, aber die ist sozial nur dann gerechtfertigt, wenn die Entwicklungsprognose negativ ist und die krankheitsbedingte Beeinträchtigung dem Betrieb nicht länger zugemutet werden kann. Wenn dem Kranken gekündigt wird, dann müssen alle Überbrückungsmöglichkeiten und alle Möglichkeiten auf eine andere Beschäftigung im Betrieb ausgeschlossen sein.

Außerdem sind Arbeitgeber, nach SGB IX § 84, zum betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet. Das heißt: Wenn der Mitarbeiter länger als sechs Wochen oder wiederholt krank ist, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Personal- oder Betriebsrat und mit Zustimmung und Beteiligung des Betroffenen versuchen, die Ursachen der Erkrankungen zu beseitigen oder den Arbeitnehmer entsprechend seinen gesundheitlichen Einschränkungen einzusetzen.

Einen Anspruch auf eine Umschulung gibt es nicht. Ihr Leistungsanspruch heißt "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" – welche Leistungen (Umschulung, Weiterbildung, Eingliederungzuschüsse, technische Hilfsmittel, etc.) damit gemeint sind, klärt sich immer erst im näheren Gespräch mit Ihrem Rehabilitationsträger. Warum man Ihnen keine Umschulung finanzieren möchte, kann unterschiedliche Gründe haben. Die sollten Sie konkret erfragen. Bis dahin kann man nur spekulieren. Wir nennen Ihnen mal mögliche Begründungen:

- keine Umschulung, da für eine Arbeitsmarktintegration kein neuer Beruf erforderlich ist

Wenn maximal Lehrgänge (Weiterbildung) zu erwarten sind, dann muss der Rehabilitationsträger konkreter werden. Als ehemaliger Kraftfahrer könnte man Sie in der Logistik einsetzen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Sie mit ihrem Gesundheitszustand, Ihrem Lebensalter und als Quereinsteiger gegenüber den Mitbewerbern wettbewerbsfähig sind.

- keine Umschulung, da Sie auch vorher keine abgeschlossene Ausbildung hatten

Wird häufig als Argument angeführt, ist aber rechtlich nicht haltbar. In den anzuwendenden Vorschriften wird das Ziel der Arbeitsmarktintegration immer voran gestellt. Wenn bei Ihnen dafür ein erster Beruf erforderlich ist, dann soll es auch so sein.

- keine Umschulung, da Sie zu alt dafür sind

Auch das ist kein echter Rechtsgrund. Man muss Ihr Lebensalter sicher mit der verbleibenden Lebensarbeitszeit in Verbindung bringen, damit auch die Chance auf noch mögliche Beitragszahlungen kalkulieren. Man kann aber kein pauschales Alter benennen, ab wann jemand keine Ausbildung mehr gefördert bekommen darf. Das ist immer vom Einzelfall und damit von den beruflichen Möglichkeiten vor dem Hintergrund der Erkrankung zu sehen.

Am besten, Sie bereiten sich einige Argumente vor, warum in Ihrem Fall nur eine Umschulung zum gewünschten Erfolg führen kann. Berücksichtigen Sie dabei die regionale Arbeitsmarktsituation, Ihr Stärken- und Schwächenprofil und eventuelle Aspekte, die auf Ihre hohe Motivation schließen lassen (bereits vorhandene Kontakte, etc.). Sollte man das weiter kategorisch ablehnen und vor allem ohne nachvollziehbare Gründe zu benennen, dann empfehle ich Ihnen eine explizite Beantragung einer Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - damit zeigen Sie Ihre Entschlossenheit. Ihren Antrag auf eine Umschulung sollten Sie allerdings allgemein halten. Wenn Sie eine konkrete Umschulung beantragen, gibt es sofort mehrere Ablehnungsgründe, da sie Ihre Eignung dafür (noch) nicht nachweisen können. Besprechen Sie sich auch mit den Fachleuten aus einem Berufsförderungswerk in Ihrer Region. Dort wird man Ihnen sicher auch konkrete Hilfestellung geben können.

Kann ich als Hartz IV– bzw. ALG II-Empfänger eine berufliche Reha beim Jobcenter der ARGE beantragen?
Kann ich einen Antrag auf berufliche Reha stellen, wenn ich seit Längerem nicht gearbeitet habe?
Was bietet der Gesetzgeber, um Menschen, die durch eine Krankheit die Arbeit verlieren, eine neue Chance zu geben?

Ja. Auch die ARGEn sind Leistungsträger für Maßnahmen zur beruflichen Reha, so legt es das SGB II, § 16 fest. In den meisten Fällen erstellt dann die Bundesagentur für Arbeit einen Eingliederungsplan mit konkreten Maßnahmen.

Sie unterrichtet dann wiederum die ARGEn und die gewähren dann Leistungen wie z. B. die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Das heißt: Auch Hartz IV-Empfänger können einen solchen Antrag stellen.

Sie sind ein Fall für eine Berufliche Rehabilitation. Wir können Sie daher nur ermuntern, den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen und danach hartnäckig Ihre Interessen zu verfolgen. Wenn Sie bereits eine Maßnahme zur Beruflichen Wiedereingliederung absolviert haben, dann dürfte das eine Maßnahme der medizinisch-beruflichen Rehabilitation gewesen sein, vermutlich in Finanzierung durch die Krankenkasse. Hier hätte man seinerzeit gut anknüpfen können, insbesondere dann, wenn dieser Versuch der Wiedereingliederung nicht erfolgreich war.

Da Sie einen akademischen Abschluss haben, wird man in der beruflichen Rehabilitation vermutlich zunächst versuchen, die beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen zu nutzen. Bei Ihrem Krankheitsbild sollten aber stressbetonte Tätigkeiten wie im Call-Center vermieden werden. Hier sollten Sie Ihre krankheitsbedingten Defizite offenlegen und Ihrem Rehabilitationsträger signalisieren, dass man Sie nicht an Ihrem Studienabschluss und der letzten Tätigkeit messen darf.

Zuständiger Rehabilitationsträger wird die Agentur für Arbeit sein, es sei denn, die medizinisch-berufliche Reha wurde bereits vom Rentenversicherungsträger veranlasst. Dann bleibt hier die Zuständigkeit und das Reha-Verfahren muss neu eröffnet werden. Die Arbeitsagentur prüft Ihre mit eingereichten ärztlichen und therapeutischen Stellungnahmen. Die sollten möglichst den Bezug zu beruflichen Tätigkeiten herstellen - warum Sie beispielsweise nicht als Dozent in der Schülerhilfe (Nachhilfelehrer) arbeiten können. Alles das, was naheliegend erscheint, sollte auszuschließen sein.

Wir können Sie leider nur per E-Mail oder telefonisch unterstützen. Bitte denken Sie daran, dass unsere 0800er-Rufnummer nicht durchgehend erreichbar ist, da wir diese Kampagne mit wenigen Helfern für viele Ratsuchende betreiben.

Für kranke bzw. von Behinderung bedrohte Menschen hat der Gesetzgeber Hilfen vorgesehen, damit sie ihren Arbeitsplatz erst gar nicht verlieren bzw. um einen neuen zu bekommen. Dieser Rechtsanspruch findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) IX, § 49.

Danach sind für Betroffene Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Beratung und Vermittlung vorgesehen, eine Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung.

Was ist bei der Beantragung einer beruflichen Reha zu beachten?
Habe ich als Suchtkranke auch ein Recht auf eine Reha-Ausbildung? Wenn ja, wo kann ich mich informieren?
Ich bin alleinerziehend und möchte beruflich umschulen. Wer betreut in der Zeit meine Kinder?

Der Antrag wird bei einem Rehabilitationsträger gestellt. Der prüft, ob die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind. Voraussetzung ist, dass eine Behinderung besteht, eintritt oder droht, die mindestens 6 Monate andauern wird, oder wegen der Behinderung besondere Hilfen für Beruf und Ausbildung notwendig sind. 

Der Antragsteller selbst hat eine Mitwirkungspflicht, d. h. er muss Termine wahrnehmen und die erforderlichen Angaben zu seiner Person, Gesundheit sowie seinem beruflichen Werdegang machen. Außerdem muss er eine Einwilligungserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte vorlegen sowie seine Sozialversicherungsnachweise.

Suchtkranke sind nicht grundsätzlich von einer beruflichen Rehabilitation ausgeschlossen. In der Diagnostik spricht man vom "Zustand nach Sucht". Wenn dieser Zustand zu körperlichen oder seelischen Einschränkungen geführt hat, die eine Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ausschließen, dann sollte man Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Einige Beispiele sollen das verdeutlichen: Wenn illegale synthetische Drogen über einen längeren Zeitraum konsumiert wurden, sind dadurch häufig auch psychische Defekte (Konzentrationsmängel, geringe Ausdauer, Psychosen, etc.) entstanden. Man spricht dann von Sekundärdiagnosen, die für sich alleine (ohne Sucht) bereits für eine berufliche Rehabilitation ausreichen würden. 

Das können auch körperliche, organische Krankheiten sein, die nicht unbedingt durch die Sucht entstanden sein müssen. "Zustand nach Sucht" als alleiniger Grund für eine berufliche Rehabilitation ist dann ausreichend, wenn dieser Zustand und die bisherige berufliche Tätigkeit einander ausschließen. Typisch ist dabei der alkoholkranke Koch, der seinen Beruf nur noch eingeschränkt ausüben kann und daher nicht mehr wettbewerbsfähig ist. Sie werden Ihre Situation sicher selber am besten einschätzen können. Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, dann können Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen – immer mit einer beigefügten ärztlichen oder therapeutischen Stellungnahme

Um die fachgerechte Betreuung Ihrer Kinder, während Ihrer Ausbildung in einem Berufsförderungswerk (BFW), müssen Sie sich keine Sorgen machen. Denn Alleinerziehende genießen während ihrer Qualifikation im BFW einen besonderen Förderanspruch. Für die Unterbringung der Kinder in einer ganztägigen Betreuung – die gibt es in einigen Berufsförderungswerken – werden die Kosten übernommen.

In vielen Fällen wird dieses Betreuungsangebot sehr gerne angenommen, da die Rehabilitandin sich aufgrund der Infrastruktur voll auf die Umschulung konzentrieren kann. Dabei konnten bisher einige sehr positive Verläufe festgestellt werden, auch weil die Kinder beobachten können, wie sich Mutter oder Vater mit dem neuen Beruf auseinandersetzen.

Kann ich nochmal eine berufliche Reha beantragen, auch wenn mir schon einmal Leistungen bewilligt wurden?
Kann auch ein Studium im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben finanziert werden?

 

Was mache ich, wenn mein Antrag auf berufliche Reha abgelehnt oder nur teilbewilligt wird?

 

Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann, sofern gravierende medizinische Gründe vorliegen, noch einmal gestellt werden. Liegen diese Gründe vor, kann erneut ein Förderanspruch abgeleitet und beantragt werden.

Nachweise warum Sie nicht mehr in Ihrem damals umgeschulten Beruf tätig sein können sollten – in Form fachärztlicher Stellungnahmen – beigelegt werden. Benennen Sie die genauen Gründe, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und welche beruflichen Aufgaben Sie nicht mehr ausüben können.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen nicht nur die berufliche Integration unterstützen, sondern auch bei der beruflichen Neuorientierung helfen. Die Möglichkeit des geförderten Studiums innerhalb von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wird von den verschiedenen Rehabilitationsträger unterschiedlich beurteilt. Während die Agentur für Arbeit und auch die JobCenter ein Studium nur innerhalb eines Berufsförderungswerkes fördern, geht dies bei der Rentenversicherung und den Berufsgenossenschaften auch an jeder anderen staatlichen Hochschule. Dies setzt allerdings voraus, dass neben der erforderlichen Leistungsfähigkeit auch die arbeitsmedizinische Begründung schlüssig ist. Ein Beispiel macht das deutlich: Aufgrund einer psychischen Erkrankung kann die Erzieherin nicht mehr als Betreuerin von Jugendlichen in einer entsprechenden Einrichtung arbeiten. Durch das Studium der (Kindheits-) Pädagogik kann sie jedoch nicht nur ihre vorhandene Praxiserfahrung in der Lehre weiter verwenden, sondern gewinnt darüber hinaus zum Klienten einen emotionalen Abstand.

Ein Studium ist also grundsätzlich förderbar, doch das Ermessen ergibt sich aus Ihrer persönlichen Faktenlage: In welchem Beruf haben Sie bislang gearbeitet? Welche gesundheitlichen Einschränkungen mit welchen Auswirkungen liegen bei Ihnen vor? Diese und weitere fallindividuelle Fakten sind Ermessensgrundlage für die objektive Eignung eines Studiums. In der Regel können diese Kriterien nur durch eine Berufsfindung bzw. Arbeitserprobung (RehaAssessment) belegt werden. RehaAssessments ermöglichen in einem moderierten diagnostischen Verfahren, einen Einblick und das Ausprobieren möglicher alternativer Handlungsfelder.

Sollten Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, haben Sie einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Dies können Sie entweder schriftlich oder persönlich bei der Widerspruchsstelle erledigen, wo ihr Widerspruch niedergeschrieben wird. Grundsätzlich gilt: Jeder, der mit seinem Bescheid nicht einverstanden ist, egal ob dieser bewilligt wurde oder nicht, kann fristgerecht Widerspruch einlegen. Dann wird der Antrag noch einmal geprüft und Sie erhalten einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie – sofern es sich wieder um eine Ablehnung handelt - Klage beim Sozialgericht einreichen.

Was Sie bei der Formulierung des Widerspruchs beachten sollten:
Wichtig ist, dass Ihr Widerspruch sich direkt auf die Ablehnungsgründe bezieht. Wenn der zuständige Reha-Träger Ihren Antrag beispielsweise mit der Begründung ablehnt, dass Sie in Ihrem alten Beruf weiterhin arbeiten können, dann müssen Sie das Gegenteil behaupten und begründen. Diese Begründung sollte von einem Arzt oder Therapeut geliefert werden. Aus der ärztlichen Stellungnahme muss deutlich hervorgehen, welche Tätigkeitsmerkmale von Ihnen aufgrund welcher konkreten gesundheitlichen Einschränkung nicht weiter im betreffenden Beruf ausgeübt werden können, andere Tätigkeiten aber durchaus leistbar sind. Wichtig ist, dass Sie innerhalb der Widerspruchsfrist reagieren und die ärztliche Stellungnahme mit dem Widerspruch versenden oder später nachreichen. Sollten Sie bei der Formulierung des Widerspruchs Unterstützung benötigen, finden Sie bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung Hilfe in Ihrer Nähe: www.teilhabeberatung.de

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