Rückkehr in den Beruf nach Krankheit oder Unfall

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Ihr gutes Recht
Arbeitsmarkt- und Rechtexperten beantworten
Fragen zur beruflichen Reha

Gut beraten

Wer nach Krankheit oder Unfall nicht mehr in seinen alten Beruf zurück kann, hat einen Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation. Doch oft entstehen im laufenden Antragsprozess Hürden, die Fragen aufwerfen. Unsere Arbeitsmarkt- und Rechtexperten beantworten Fragen zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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Menschen, die lange in ihrem Beruf tätig waren, fällt ein Richtungswechsel oft schwer. Wo finden sie Unterstützung bei der Orientierung, um sich neu aufzustellen?
Nach ei­ner Erkrankung oder einem Unfall droht das Aus im Beruf: Gibt es in diesem Fall eine Alternative zur vorzeitigen Verrentung?
Nach einer langwierigen Erkrankung bin ich seit vier Jahren arbeitslos und bekomme Arbeitslosengeld II. Kann ich auch einen Antrag stellen?

„Dafür werden in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (z. B. Berufsförderungswerke) Maßnahmen zur Berufsfindung (Eignungsabklärung) und Arbeitserprobung ­angeboten und durchgeführt, die vom Rehabilitationsträger bewilligt  werden und im Einzelfall der Feststellung geeigneter ­Leistungen zur ­Teilhabe am Arbeitsleben dienen.

Sie sollen insbesondere über die Frage Aufschluss geben, welcher Beruf der ­Eignung und Neigung entspricht. Ziel der Berufsfindung ist es, in einem umfassenden Programm zu einem Berufsvorschlag zu gelangen, den der Rehabilitand annimmt und der seinem Leistungsvermögen entspricht. Über eine ­Arbeitserprobung können bei Unsicherheiten gezielt ­bestimmte Ausbildungs- oder Arbeitsplatzanforderungen ­abgeklärt werden."

Dr. Rolf Schmachtenberg
Staatssekretär im Bundesministerium für ­Arbeit und Soziales (BMAS), zuständig für Inklusion und die Belange von Menschen mit Behinderungen

„Die Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), um den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden. Dadurch soll die Erwerbsfähigkeit der Versicherten nach Möglichkeit erhalten und ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert und sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder eingegliedert werden. Konkret heißt das, dass der Rentenversicherungsträger vor Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente prüfen muss,

ob stattdessen Leistungen zur Teilhabe angezeigt sind, die den Renteneintritt verhindern oder hinausschieben können – zum Beispiel:

  • Hilfen zur Erlangung eines anderen Arbeitsplatzes
  • Zuschüsse für Arbeitgeber als Anreiz zur Einstellung der Rehabilitanden
  • berufliche Bildungsangebote wie Anpassungs-, Integrations- und Weiterbildungsmaßnahmen."

Dr. Rolf Schmachtenberg
Staatssekretär im Bundesministerium für ­Arbeit und Soziales (BMAS), zuständig für Inklusion und die Belange von Menschen mit Behinderungen

„Die Agentur für Arbeit ist auch für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II zuständig – sofern nicht ein anderer Reha-Träger zuständig ist.

Generell können also auch ALG II-Empfänger einen solchen Antrag stellen. Die Agentur stellt den Reha-Bedarf im Einzelnen fest und übermittelt den Jobcentern einen Eingliederungsvorschlag – diese sind dann für die konkrete Leistungsbewilligung zuständig."

Karsten Dusse
Rechtsanwalt und Buchautor, auch bekannt aus den TV-Sendungen „Richterin Barbara Salesch“ und „Verklag mich doch“

Mein Antrag auf berufliche Reha wurde abgelehnt. Kann ich etwas dagegen tun?
Woher weiß ich, welcher Kostenträger für mich zuständig ist?
Ich habe Arthrose und vor kurzem ein künstliches Hüftgelenk bekommen. Jetzt hat mein Arzt gesagt, dass ich auf keinen Fall mehr als Dachdecker arbeiten kann. Aber wie soll es denn weitergehen für mich? Für die Rente bin ich noch viel zu jung.

„Das können Sie. Jeder Antrag kann zunächst einmal mit einem Bescheid bewilligt oder abgelehnt werden. Wenn Sie mit dem Inhalt des Bescheids nicht einverstanden sind, müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – das geht schriftlich oder persönlich dort, wo Sie den Antrag gestellt haben. Begründen Sie dabei möglichst genau, warum Sie die Ablehnung des Antrags für falsch halten. Im Idealfall fügen Sie noch eine Stellungnahme Ihres Arztes bei, der Ihre Ansicht teilt. Aufgrund Ihres Widerspruches muss Ihr Antrag neu geprüft werden.

Wird er wieder ganz oder in Teilen abgelehnt, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Da die Behörde jetzt zweimal „Nein“ gesagt hat, wäre das letzte Mittel eine Klage beim zuständigen Sozialgericht. Wie das funktioniert, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Widerspruchsbescheid. Um gut auf die Chancen und Risiken eines Prozesses vorbereitet zu sein, sollten Sie sich im Vorfeld beraten lassen – zum Beispiel von einem Fachanwalt oder bei den Sozialverbänden wie dem VdK und SoVD."

Karsten Dusse
Rechtsanwalt und Buchautor, auch bekannt aus den TV-Sendungen „Richterin Barbara Salesch“ und „Verklag mich doch“

„Wer Ihr Kostenträger ist, hängt von Ihren persönlichen Voraussetzungen ab: Haben Sie länger als 15 Jahre Rentenbeiträge gezahlt, sollten Sie den Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Die Berufsgenossenschaft ist Ihr Kostenträger, wenn Sie eine anerkannte Berufskrankheit haben. Und wenn weder Rentenversicherung noch Berufsgenossenschaft infrage kommen,

ist in der Regel die Arbeitsagentur der richtige Ansprechpartner. Zugegeben, die unterschiedlichen Zuständigkeiten sind ziemlich verwirrend. Doch Sie müssen keine Sorge haben, dass Ihr Antrag bei der faschen Adresse landet: Denn alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, untereinander zu klären, wer zuständig ist und den Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten."

Karsten Dusse
Rechtsanwalt und Buchautor, auch bekannt aus den TV-Sendungen „Richterin Barbara Salesch“ und „Verklag mich doch“

„Das Aus als Dachdecker bedeutet nicht zwangsläufig das berufliche Ende für Sie, denn zur Frührente gibt es eine Alternative. Für Menschen, die krank oder von einer Behinderung bedroht sind, hat der Gesetzgeber verschiedene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) vorgesehen, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) IX, § 49 ist somit ein Rechtsanspruch verankert, damit Sie im Arbeitsleben bleiben können oder dort wieder Ihren Platz finden. Beantragen können Sie diese Leistungen bei der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit sowie bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Jobcentern. Hilfe bei der Antragstellung bieten zum Beispiel die Stellen der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)."

Karsten Dusse
Rechtsanwalt und Buchautor, auch bekannt aus den TV-Sendungen „Richterin Barbara Salesch“ und „Verklag mich doch“

Ich bin über 50 und musste nach einer Operation am Knie meinen Beruf als Installateur aufgeben. Für die Frührente fühle ich mich noch zu jung, aber habe ich in meinem Alter noch die Chance, eine Umschulung zu bekommen?
Ich bin gelernte Krankenschwester und habe aufgrund einer psychischen Erkrankung einen Antrag auf berufliche Reha gestellt. Der wurde aber abgelehnt. Kann ich etwas dagegen tun?
Nach einem zweiten Bandscheibenvorfall bin ich in der medizinischen Reha. Mein behandelnder Arzt sagt, dass ich nicht mehr als Busfahrer arbeiten sollte. Ist das jetzt das berufliche Aus für mich oder wie kann es für mich weitergehen?

„Eine Altersgrenze für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen gibt es nicht; eine Umschulung ist daher auch mit 50 Jahren oder darüber hinaus möglich. Der Reha-Träger muss bei jedem Antragsteller im Einzelfall prüfen, ob eine Maßnahme erfolgsversprechend im Bezug auf die weitere berufliche Laufbahn ist. Ihr Alter darf dabei nur im Hinblick auf die Frage berücksichtigt werden, ob Sie körperlich in der Lage sind, den angestrebten Umschulungsberuf voraussichtlich bis zum Rentenalter ausüben zu können.

Dies bedeutet im Klartext, dass es pauschale Ablehnungen aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht geben darf. Auch Menschen, die die 50 bereits erreicht oder überschritten haben, müssen die Möglichkeit bekommen, durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin aktiv am Arbeitsleben teilzunehmen."

Verena Bentele
Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland

Grundsätzlich erhält jeder, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt, einen bewilligenden oder ablehnenden Bescheid von seinem Kostenträger. Wer wie Sie nicht mit dem Inhalt einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Widerspruch dagegen einlegen, entweder schriftlich oder persönlich zur Niederschrift. In Ihrer Widerspruchsbegründung sollten Sie möglichst genau auf die Ablehnungsgründe eingehen und diese widerlegen: Bei medizinischen Aspekten zum Beispiel kann es sinnvoll sein, wenn Sie die Begründung mit einer ärztlichen Stellungnahme untermauern können. 

Dann wird der Antrag beim Reha-Träger erneut geprüft. Wird Ihr Widerspruch ganz oder nur teilweise abgelehnt, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage beim Sozialgericht einreichen können. Um aussichtslose, langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich im Vorfeld gut beraten lassen – zum Beispiel von einem Fachanwalt für Sozialrecht. Aber auch die Sozialverbände wie der VdK bieten hier Unterstützung. 

Verena Bentele
Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland

Die Angst vor dem beruflichen Abstellgleis ist absolut verständlich, aber zum Glück gibt es eine Alternative zur Frührente: Für Menschen, die krank oder von einer Behinderung bedroht sind, hat der Gesetzgeber nämlich rechtliche Möglichkeiten geschaffen, damit sie im Arbeitsleben bleiben können bzw. dort wieder ihren Platz finden (Sozialgesetzbuch IX). Diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) – so lautet das formal – sind sehr vielfältig:

Sie reichen von Beratungs- und Vermittlungsangeboten über Mobilitätshilfen und Anpassungen des Arbeitsplatzes bis hin zu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und Weiterbildung. Erbracht werden sie von unterschiedlichen Stellen: Neben der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies unter anderem die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung und die Träger der Sozialhilfe. Hilfe bei der Antragstellung bieten zum Beispiel die Sozialverbände wie der VdK, aber auch die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). 

Verena Bentele
Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland

Soll oder muss ich meinen Arbeitsvertrag kündigen, wenn ich einen Antrag auf LTA gestellt habe?
Nach mehreren Bandscheibenvorfällen kann ich nicht mehr als Mechaniker arbeiten. Gibt es für mich eine andere Möglichkeit als die Frührente?
Ich würde gerne eine Umschulung machen, bin mir aber unsicher, wo ich meinen Antrag stellen muss.

Das sollten Sie auf keinen Fall tun, schließlich sagt die Antragstellung ja noch nichts darüber aus, ob und mit welcher Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Antrag bewilligt wird.

Marc Florian Teßmer
Rechtsanwalt und Fachexperte bei MyHandicap

Ja, zum Glück gibt es eine Alternative, denn wer aufgrund von Unfall oder Krankheit nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, kann Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) haben. Wichtig ist zunächst eine frühzeitige fachkundige Beratung, zum Beispiel über die Reha-Träger. Denn auch wenn eine Behinderung noch nicht vorliegt, sondern „nur“ droht, haben Betroffene unter Umständen einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation, um Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen.

Das kann eine Umsetzung im Betrieb in Kombination mit einer Anpassungsqualifizierung sein – nicht selten kann ein noch vorhandener Arbeitsplatz auch durch eine entsprechende Hilfsmittelausstattung erhalten werden. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr möglich ist, im bisherigen Beruf zu arbeiten, kann eine berufliche Weiterbildung in Form einer Umschulung notwendig sein.

Marc Florian Teßmer
Rechtsanwalt und Fachexperte bei MyHandicap

Wer für Sie zuständig ist, hängt immer von der individuellen Ausgangslage ab. Als Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen die Bundesagentur für Arbeit sowie die Renten- und Unfallversicherung in Frage. Auch Jobcenter können Maßnahmen zur beruflichen Reha fördern, das heißt: Auch Menschen, die ALG II beziehen, können diesen Antrag stellen. Auf den ersten Blick wirken diese unterschiedlichen Zuständigkeiten verwirrend.

Doch so kompliziert ist es nicht: Denn alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, untereinander zu klären, wer zuständig ist. Und wer nicht weiß, wer sein Träger ist, kann sich bei den Stellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) informieren. Nicht zuletzt sind auch die Integrationsämter eine Anlaufstelle für Unterstützungsangebote. Weitere Informationen zum Antrag finden Sie auch hier auf der Website.

Marc Florian Teßmer
Rechtsanwalt und Fachexperte bei MyHandicap

Mein Antrag wurde bewilligt, aber wie finanzieren ich mich eigentlich während der Umschulung?
Mein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde abgelehnt. Und jetzt?
Ich arbeite seit sieben Jahren als Bäckerin und leide seit kurzem an einer Mehlstauballergie. Muss ich jetzt für den Rest meines Lebens Hartz IV beziehen?

Sobald Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulungsmaßnahme in Anspruch nehmen, wird in der Regel ein Übergangsgeld gezahlt. Die Höhe hängt auch von Ihrer familiären Situation ab: Es werden mindestens 68 Prozent des letzten Nettoeinkommens gezahlt.

Menschen, die ein Kind haben, das Anspruch auf Kindergeld hat, erhalten einen erhöhten Satz von 75 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Wenden Sie sich an Ihren Rehaträger, der kann Ihnen das Übergangsgeld genau berechnen. Er kann Ihnen auch sagen, ob Ihnen evtl. für einen begrenzten Zeitraum ein Verdienstausgleich zusteht, wenn Sie in dem neuen Beruf weniger verdienen.

Dagmar König, Mitglied des Bundesvorstandes von ver.di und
Ansprechpartnerin für das Ressort Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen helfen, Menschen trotz Erkrankung oder Behinderung möglichst dauerhaft ins Berufsleben einzugliedern und eine vorzeitige Rente zu vermeiden. Wird der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt, sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch (i.?d.?R. innerhalb von einem Monat) einlegen. Prüfen Sie zunächst den Ablehnungsgrund. Meistens wird behauptet, dass Sie in Ihrem alten Beruf weiterarbeiten können.

Es sollte also eine umfangreiche medizinische Begründung erfolgen, mit der die Ablehnungsgründe widerlegt werden. Zugegeben, das ist nicht immer ganz leicht. Beraten Sie sich hierzu mit Ihrem Arzt. Wenn dessen Stellungnahme innerhalb der Widerspruchsfrist nicht möglich ist, können Sie den Widerspruch einreichen mit dem Vermerk, dass die Begründung nachgereicht wird. So ist auf jeden Fall die Frist gewahrt.

Dagmar König, Mitglied des Bundesvorstandes von ver.di und
Ansprechpartnerin für das Ressort Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

Nein, Ihre Sorge ist verständlich, aber unbegründet. Der Gesetzgeber hat dafür die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geschaffen: Wenn Betroffene gesundheitlich so stark eingeschränkt sind, dass sie nicht mehr in den Beruf zurückkehren können, haben sie die Möglichkeit, diese Leistungen zu beantragen. Kostenträger ist entweder die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder die Unfallversicherung, beziehungsweise die Berufsgenossenschaft.

Welcher Kostenträger in diese Situation für Sie zuständig ist, hängt ganz von den persönlichen Voraussetzungen ab. In der Regel sollte jeder, der länger als 15 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, den Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Die Berufsgenossenschaft wird Kostenträger, wenn es sich um eine anerkannte Berufskrankheit handelt. Wenn Sie also glauben, die Krankheit sei durch den Beruf ausgelöst worden, besprechen Sie diesen Gedanken mit dem Arzt.

Sollte sich der Verdacht erhärten, wird der Arzt das der zuständigen Unfallversicherung mitteilen. Berufskrankheiten werden in der Berufskrankheitenverordnung aufgelistet, die immer wieder aktualisiert wird. Das sogenannte Bäckerasthma gehört dazu. Voraussetzung einer Anerkennung ist, dass die oder der Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit über längere Zeit einem Krankheitsauslöser ausgesetzt gewesen und die Erkrankung darauf zurückzuführen ist. Um das festzustellen, führt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eine umfassende Untersuchung durch. Sollten weder Rentenversicherung noch Berufsgenossenschaft zuständig sein, ist die Arbeitsagentur in der Regel zuständig, aber das regeln die Träger dann unter sich.

Dagmar König, Mitglied des Bundesvorstandes von ver.di und
Ansprechpartnerin für das Ressort Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

Ich hatte vor kurzem einen Autounfall und weiß nicht, ob ich als Krankenschwester oder überhaupt in der Pflege weiterarbeiten kann. Kann mein Arbeitgeber mir jetzt einfach so kündigen?
Die Rentenversicherung verlangt, dass ich eine medizinische Reha mache, bevor wir uns mit einer beruflichen Reha befassen. Ich will das nicht. Kann ich mich weigern?
Nach einem Bandscheibenvorfall kann ich nicht mehr in meinem Beruf als Lageristin arbeiten. Was kann ich jetzt tun?

Zunächst einmal kann ich Sie beruhigen: Zum jetzigen Zeitpunkt kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht einfach so kündigen. Eine personenbedingte Kündigung, weil Sie wegen Ihres Unfalls nicht mehr als Krankenschwester arbeiten können, käme nur dann in Betracht, wenn diese Weiterbeschäftigung für Ihren Arbeitgeber nach Abwägung aller Interessen absolut unzumutbar wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt ist ja noch nicht einmal absehbar, ob Sie Ihren Beruf nicht doch in ein paar Wochen wieder ausüben können.

Selbst wenn dies nach über sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit immer noch nicht der Fall wäre, hätte Ihr Arbeitgeber zuerst die Pflicht des betrieblichen Eingliederungsmanagements, das heißt, er müsste dann versuchen, Ihren Arbeitsplatz so einzurichten, dass Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiterarbeiten können. Oder er müsste Sie innerbetrieblich auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, wie zum Beispiel einem Schreibtischjob in der Verwaltung, umsetzen.

Alexander Stephens
Als TV-Anwalt „Im Namen der Gerechtigkeit“ unterwegs

Diese Forderung Ihres Reha-Trägers hat den Sinn, dass er sich ein Bild Ihrer gesundheitlichen Situation verschaffen möchte. Dabei steht zunächst immer die gesundheitliche Stabilisation des Betroffenen im Vordergrund, gerade

wenn zuvor noch keine medizinische Reha durchgeführt wurde, wie das zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen der Fall ist. Sie haben hier insoweit eine Mitwirkungspflicht, das heißt, dass Sie sich nicht
weigern können.

Alexander Stephens
Als TV-Anwalt „Im Namen der Gerechtigkeit“ unterwegs

Nachdem Sie Ihren ursprünglichen Beruf wegen Ihres Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausüben können, könnten Sie nach Sozialgesetzbuch iX Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben. In Ihrem Fall würde sich hierbei besonders eine Anpassungsqualifizierung anbieten, also eine berufliche Weiterbildung, bei der auf Ihren bereits vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufgebaut wird. Anschließend könnten Sie so zum Beispiel als Disponentin weiterarbeiten. Ebenfalls möglich wäre eine Umschulung in einen ganz anderen Beruf.

Um Ihnen den Einstieg auf eine Stelle, für die Sie bei der Einstellung noch nicht über die benötigten beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, zu erleichtern, wäre es auch denkbar, dass Ihrem Arbeitgeber ein Eingliederungszuschuss (bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts) bezahlt wird. Am besten wenden Sie sich für die weitere Beratung an einen der möglichen Rehabilitationsträger, der auch die Kosten für diese Maßnahmen tragen müsste, als entweder die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft.

Alexander Stephens
Als TV-Anwalt „Im Namen der Gerechtigkeit“ unterwegs

Seit 18 Jahren lebe ich in Deutschland und arbeite bei einer Spedition. Kann ich als Ausländer eine berufliche Reha beantragen?
Das nächste Berufsförderungswerk ist weit entfernt. Muss ich nun eine Zweitwohnung bezahlen?
Bin ich mit 53 Jahren zu alt für eine berufliche Reha?

Wenn du bereits seit 18 Jahren in Deutschland lebst, gehörst du zum Personenkreis, der einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen kann.

Denn da dein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland ist, kommt es nicht mehr auf deine Herkunft an, sondern darauf, ob du Mitglied in der Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung bist.

Portrait von Dominik Herzog

Dr. Dominik Herzog
Rechtsanwalt und Kabarettist

Es gibt deutschlandweit 28 Berufsförderungswerke mit nahezu 100 Standorten - vielleicht ist der nächste Standort ja näher, als du denkst. Außerdem bieten alle BFW die Möglichkeit, während der Umschulung vor Ort im Internat zu leben. Während deiner Teilnahme an der Reha-Maßnahme erhältst du zudem ein Übergangsgeld, damit während der Umschulung keine finanziellen Notlagen enstehen.

Wie hoch diese Förderung ist, richtet sich nach deinem letzten Verdienst und deiner familiären Situation und beträgt zwischen 68 und 75 Prozent Deines letzten Nettogehaltes.

Portrait von Dominik Herzog

Dr. Dominik Herzog
Rechtsanwalt und Kabarettist

Findest Du wirklich, du gehörst schon zum „alten Eisen“? Nein, ganz sicher nicht! Auch mit 53 kannst du eine berufliche Reha beantragen. Die Angebote der Berufsförderungswerke machen einen beruflichen Neuanfang oder eine berufliche Neuorientierung auch in deinem Alter möglich.

Und jeder Arbeitgeber kann sich glücklich schätzen, eine Mitarbeiterin mit deiner Berufs- und Lebenserfahrung zu seiner Belegschaft zu zählen.

Portrait von Dominik Herzog

Dr. Dominik Herzog
Rechtsanwalt und Kabarettist

Meine Angestellte ist nach einem Unfall eingeschränkt. Gibt es Möglichkeiten, ihr Know-how zu erhalten?
Seit vier Jahren beziehe ich Erwerbsminderungsrente, fühle mich nun aber fit genug, wieder am Arbeitsleben teilzunehmen.
Kann ich auch aufgrund meiner Suchtkrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen?

„Mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll die Erwerbsfähigkeit erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Es ist erfreulich, wenn Sie als Arbeitgeberin Ihre Mitarbeiterin weiter beschäftigen möchten, um damit den Arbeitsplatz und das Know-how Ihrer Mitarbeiterin trotz gesundheitlicher Einschränkung zu erhalten.

Wenn Ursache der gesundheitlichen Einschränkung ein Unfall ist, dann sollten Sie sich an die Berufsgenossenschaft wenden und sich beraten lassen, welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt und für Ihre konkrete betriebliche Situation sinnvoll sind. Wenn Schwerbehindertenstatus vorliegt, können Sie sich an Ihr Integrationsamt wenden, das ergänzend Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben anbieten kann.“

„Wenn sich Ihr gesundheitlicher Zustand wieder so gebessert hat, dass Sie sich in der Lage sehen, wieder zu arbeiten, sollten Sie zunächst mit Ihrem Arzt sprechen. Wenn Ihr Arzt das genauso sieht, könnte zum Beispiel eine stufenweise Wiedereingliederung eine sinnvolle Maßnahme für eine Rückkehr ins Arbeitsleben sein.

Wenn Sie das alles bereits geprüft haben und feststeht, dass Sie wieder voll arbeiten werden, dann reicht eine Mitteilung an die Rentenversicherung, ab welchem Zeitpunkt Sie wieder voll arbeiten werden.“

„Auch Suchtkranke können einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben, wenn die Erkrankung zu körperlichen oder seelischen Einschränkungen geführt

hat, durch die die bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Antragstellung sollte eine ärztliche Stellungnahme beigefügt werden.“

Soll oder muss ich meinen Arbeitsvertrag kündigen, wenn ich einen Antrag auf LTA gestellt habe?
Ich habe schonmal eine Umschulung gemacht. Kann ich trotzdem nochmal eine berufliche Reha beantragen?
Haben Menschen mit Migrationshintergrund auch Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Reha?

„Auf keinen Fall sollte man seinen Arbeitsvertrag kündigen. Die Antragstellung sagt ja noch nichts darüber aus, ob und mit welcher Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Antrag bewilligt wird. Berücksichtigt werden muss, dass der Reha-Träger Übergangsgeld in der Regel erst ab dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme zahlt. Um sicherzustellen, dass keine Sperrzeit wegen Eigenkündigung erfolgt,

ist auch im Falle der Bewilligung die Rücksprache mit der Arbeitsagentur erforderlich. Tarifverträge können ebenfalls besondere Regelungen enthalten, nach denen bei Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Kündigung notwendig ist, sondern das Arbeitsverhältnis lediglich durch Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt stillgelegt wird.“

„Das ist grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es medizinischer Nachweise, warum die Tätigkeit im damals umgeschulten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen kann sich ein erneuter Anspruch auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ergeben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dann automatisch eine

zweite Umschulung finanziert wird. Die Palette der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist breit gefächert und unter Umständen wird lediglich eine Weiterbildung oder Qualifizierungsmaßnahme gefördert, mit deren Hilfe man seine Chancen auf einen gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz verbessern kann.“

„Natürlich können auch Menschen mit Migrationshintergrund einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Entscheidend für den rechtlichen Anspruch ist nicht der Migrationshintergrund, sondern, ob die sozialversicherungs-
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden,

also die Mitgliedschaft in der Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung und ob der gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland ist – dies trifft für die meisten Menschen mit Migrationshintergrund zu, ist aber nicht der Fall bei Asylsuchenden, Geduldeten und Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben.“

Mir wurde ein Eingliederungszuschuss bewilligt. Welche Unterstützung bietet mir das?
Mein Reha-Träger hat meinen Antrag auf Teilhabeleistungen abgelehnt. Was muss ich beim Widerspruch beachten?
Menschen, die lange erkrankt sind, haben oft Angst, dass ihnen gekündigt wird. Ist das überhaupt erlaubt?

„Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber einen befristeten Zuschuss bekommt, um auszugleichen, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung vielleicht nicht mehr die volle Leistung erbringen können – der Reha-Träger beteiligt sich also an

Ihren Gehaltskosten. Der Zuschuss kann an Ihren alten Arbeitgeber für eine innerbetriebliche Umsetzung gezahlt werden oder an einen neuen, der vielleicht erst eine entsprechende Stelle schafft, auch weil er die Unterstützung bekommt.“

„Zum einen müssen Sie auf jeden Fall die Widerspruchsfrist beachten. Innerhalb eines Monats müssen Sie bei der Behörde, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat, Widerspruch einlegen. In Ihrer Begründung sollten Sie auf jeden Fall auf die Ablehnungsgründe des Reha-Trägers eingehen und diese widerlegen. Es muss deutlich werden, warum Sie in Ihrem bisherigen Beruf

nicht mehr arbeiten können. Oft hilft hier eine ausführliche Stellungnahme von Ihrem Arzt. Unterstützung bieten zudem unabhängige Beratungsstellen, wie zum Beispiel die Sozialverbände, die Ihnen sicher auch noch wertvolle Tipps geben können, wie Sie den Widerspruch in Ihrem ganz konkreten Fall begründen können.“

„Eine Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber hohen Hürden. Zulässig ist eine krankheitsbedingte Kündigung, wenn sich die Erkrankung für den Betrieb negativ auswirkt, z.B. durch erhebliche Fehlzeiten. Bei Abwägung der privaten Interessen des Arbeitnehmers und der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers ist eine Weiterbeschäftigung dann nicht zumutbar. Das Bundesarbeitsgericht hat hier sehr hohe Anforderungen gestellt. So muss zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung u.a. eine negative Prognose hinsichtlich der in Zukunft zu erwartenden Fehlzeiten vorliegen.

Außerdem darf es keine anderen Möglichkeiten als die Kündigung geben, insbesondere keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu geänderten Bedingungen an einem anderen Arbeitsplatz und keine Wiedereingliederungs- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen. Laut § 84 SGB IX muss der Arbeitgeber stattdessen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Ursachen der Erkrankungen beseitigen oder den Arbeitnehmer entsprechend seinen gesundheitlichen Einschränkungen einsetzen. Beratung bieten hierzu u. a. die Berufsförderungswerke an.“

Viele Arbeitgeber würden gerne Menschen mit Handicap integrieren, wissen aber nicht wie. Was hilft da?
Haben auch gesundheitlich eingeschränkte Hartz IV-Empfänger einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation?
Wie und vor allem wo erhalten Betroffene diese vom Gesetzgeber geschaffenen Leistungen?

„Für Unternehmen und potenzielle Beschäftigte kann es sinnvoll sein, zunächst ein Praktikum oder eine Beschäftigung auf Probe zu vereinbaren. Arbeitgeber können dafür eine finanzielle Unterstützung durch die jeweilige Arbeitsagentur oder das zuständige Integrationsamt erhalten. So können die Personalkosten übernommen und weitere Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen in Anspruch genommen werden. Weitere Fördermittel für Arbeitgeber sind Eingliederungsbeihilfen und Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen

Ausführung von Bildungsleistungen, aber auch Arbeitshilfen im Betrieb werden subventioniert. Inklusion in der Arbeitswelt ist eine Chance für alle Beteiligten. Sie ist nicht nur gesellschaftspolitisch richtig und wichtig, sondern aufgrund der demografischen Entwicklung für Arbeitgeber betriebswirtschaftlich sinnvoll und volkswirtschaftlich notwendig. Menschen mit Behinderung sind – richtig eingesetzt – voll leistungsfähige Mitarbeiter. Eine Behinderung ist nicht gleichzusetzen mit einer Leistungsminderung.“

„Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Reha-Träger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, sofern nicht ein anderer Reha-Träger zuständig ist. Sie stellt den Reha-Bedarf im Einzelnen fest und übermittelt den Jobcentern einen Eingliederungsvorschlag. Diese sind für die konkrete Leistungsbewilligung zuständig.

Im Übrigen gilt, dass Leistungsberechtigte ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten können. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihrer Erwerbstätigkeit zunächst nicht in vollem Umfang nachgehen können und deshalb ein Erwerbseinkommen erzielen, mit dem der Lebensunterhalt nicht vollständig sichergestellt werden kann. Diese Leistungen nach dem SGB II sind beim Jobcenter zu beantragen.“

„Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können bei den zuständigen Rehabilitationsträgern beantragt werden. Dies ist in der Regel der zuständige Träger der Rentenversicherung, sofern die persönlichen (gesundheitlichen) und

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, oder die Bundesagentur für Arbeit. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch bei den Gemeinsamen Servicestellen beantragt werden.“

Was raten Sie Betroffenen, die durch Krankheit oder Behinderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind?
Wie sehen Maßnahmen aus, die den Weg zurück in den Beruf ebnen sollen?

„Wichtig ist zunächst eine frühzeitige, fachkundige Beratung. Denn auch wenn eine Behinderung noch nicht vorliegt, sondern „nur“ droht, haben Betroffene einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation (§ 33 SGB IX): Diese sogenannten „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen. Das kann zum Beispiel eine Umsetzung im Betrieb in Kombination mit einer beruflichen Weiterbildung sein – nicht selten kann ein noch vorhandener Arbeitsplatz auch durch eine entsprechende Hilfsmittelausstattung erhalten werden.

Wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, im bisherigen Beruf zu arbeiten, dann kann eine berufliche Weiterbildung in Form einer Umschulung notwendig sein. Speziell für erwachsene behinderte Menschen, die ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht weiter ausüben können, wurden Berufsförderungswerke eingerichtet. Diese außerbetrieblichen Bildungsreinrichtungen dienen vorrangig der Qualifizierung und Umschulung von Menschen mit Behinderungen, damit diese dauerhaft eine Chance auf dem Arbeitsmarkt bekommen.“

„Grundsätzlich kann man sagen, dass diese Maßnahmen oder Maßnahmeketten bunt aussehen. So vielfältig, wie die Biografien der Betroffenen sind, so unterschiedlich können die Maßnahmen aussehen. Dazu gehören zum Beispiel auch individuell an den Bedarf des

Einzelnen angepasste Aus- und Weiterbildungen in Berufsförderungswerken. Die einzelnen Rehabilitationsträger beraten den Betroffenen im Einzelfall und ermitteln mit ihm den eigenen Bedarf.“

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